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Die neuen Regeln zum Weiterverwenden öffentlicher Dokumente
ÖsterreicherInnen erhalten erstmals ein grundsätzliches Recht darauf, mit Steuergerldern finanzierte Dokumente für eigene Zwecke zu gebrauchen. Am 18. Juli tritt eine Novelle des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) in Kraft, das die Nutzung von Dokumenten regelt, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Der Nationalrat hat die Änderungen im Juni einstimmig beschlossen.
Österreich setzt damit auf Bundesebene eine Reform der EU Public Sector Information Richtlinie (PSI) um. Entsprechende Regelungen müssen auch auf Landesebene beschlossen werden, mehrere Bundesländer – Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Burgenland – haben dies bereits getan und führen die neuen Weiterverwendungsrechte zeitgleich zum Bund ein.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung
Dokumente, die unter das IWG fallen, können nun für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden. Das Gesetz gilt auch für Bibliotheken, Museen und Archive, die Dokumente, an denen sie geistige Eigentumsrechte haben, gemäß dem IWG zur Weiterverwendung bereitstellen können.
Das IWG gilt für…
- Dokumente – jeden Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers – die Bundesstellen und Unternehmen der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe erstellen.
… und gilt nicht für:
- Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen MarktteilnehmerInnen gegen Entgelt erstellt werden.
- Inhalte, die auf Basis der derzeitigen Rechtslage nicht zugänglich sind – Amtsgeheimnis und Datenschutzbestimmungen werden durch das IWG also nicht abgeschwächt.
Verpflichtung, Dokumente in offenem, maschinenlesbarem Format zu veröffentlichen
“Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhanden Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate, als auch die Metadaten, sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.”
Öffentliche Stellen sind jedoch nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, wenn dies mit einem “unverhältnismäßigen Aufwand” verbunden ist, “der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht”.
Die Erläuterung der IWG-Novelle beschreibt ein Dokument als maschinenlesbar, “wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können.
Maschinenlesbare Formate können offen oder geschützt sein; sie können einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat verschlüsselt sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, gelten nicht als maschinenlesbar.”
Ein offenes Format wird definiert als “ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird”.
Kosten-Begrenzung
Es steht öffentlichen Stellen frei, Dokumente unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. Werden Entgelte erhoben, dann dürfen öffentliche Stellen keine höheren Gebühren erheben als die aus der Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung entstehenden Grenzkosten – also den Kosten, die durch die Produktion einer zusätzlichen Einheit entstehen.
Das Gesetz erlaubt, dass zwischen nicht-kommerzieller und kommerzieller Nutzung unterschieden wird, und z.B. Gebühren bei kommerzieller Nutzung von Dokumenten erhoben werden können, deren nicht-kommerzielle Nutzung gratis ist.
Die Erläuterungen zum Gesetz merken an, dass die durchschnittlichen Betriebskosten für Datenbanken niedrig sind und die Grenzkosten nahe null sind. Deshalb wird öffentlichen Stellen empfohlen, für herunterladbare Dokumente keine Gebühren einzuheben, da das Eintreiben solcher Gebühren selbst Kosten verursacht.
Es gibt jedoch drei Ausnahmen, der Grenzkosten-Grundsatz gilt nicht für:
- öffentliche Stellen, die durch erzielte Einnahmen einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe decken müssen;
- Dokumente, bei denen die betroffene öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten für deren Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
- Bibliotheken, Museen und Archive.
Bestandsliste
Auf data.gv.at entsteht eine Bestandsliste der wichtigsten Dokumente samt Metadaten. (Das bislang wohl wenig genutzte Informationsweiterverwendungs-Register auf usp.gv.at wird eingestellt.)
Weiterhin verlangt das IWG jedoch, dass Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen sind, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet (§5).
Fazit
Mit der Umsetzung der PSI-Richtlinie und der Novellierung des IWG setzt Österreich die Pflichtaufgabe um und führt EU-Mindeststandards ein. Darüber hinaus geht man jedoch nicht.
Die rechtliche Grundlage für Open Data wird mit dem IWG gestärkt – erstmals wird beispielsweise der Begriff “maschinenlesbar” mit Bezug auf öffentliche Informationen in einem Bundesgesetz erwähnt. Ebenso wird data.gv.at als zentrale Plattform für Open Data und Dokumente der öffentlichen Hand verankert.
Zwar führt das IWG eine Verpflichtung für maschinenlesbare Dokumente ein, es gibt jedoch genug Hintertüren für die Verwaltung, um Dokumente wie gehabt in nicht-weiterverarbeitbaren Formaten und ohne offene Lizenzen zu veröffentlichen. Auch gibt es keine Sanktions- oder Kontrollmechanismen, um die Umsetzung des IWG zu forcieren.
Weiterhin fehlen eine nationale und von höchster politischer Ebene unterstützte Open Data Strategie, sowie ausreichende Mittel, um das Thema Open Data auf allen Ebenen der Verwaltung voranzutreiben. Wirklich politisch zuständig ist für das Thema auf Bundesebene immer noch niemand.
Es braucht weiterhin Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, damit zukünftig immer mehr MitarbeiterInnen der Verwaltung das Thema Open Data im Hinterkopf haben, den Mehrwert erkennen, und so weit als möglich das Wissen der Verwaltung frei zugänglich und nutzbar machen. Die Cooperation OGD Österreich hat diesbezüglich schon einiges erreicht, aber es braucht mehr Ressourcen, um den notwendigen Kulturwandel herbeizuführen. Ressourcen braucht es auch für die Zivilgesellschaft, die sich mit Open Data und ihren Anwendungsgebieten befasst.
Ein nächster wichtiger Schritt wird die für Herbst angekündigte Reform des Amtsgeheimnisses und der Beschluss eines Informationsfreiheitsgesetzes sein. Damit sollen BürgerInnen auch endlich in Österreich das Recht auf Informationszugang und Akteneinsicht bekommen – und damit das Recht auf eine Nutzung von mit öffentlichen Mitteln generiertem Wissen.
Zum Nachlesen
Im März haben wir unsere Stellungnahme zur Begutachtung der IWG-Novelle ans Parlament übermittelt und darüber in einem Blogpost alle Infos zusammengefasst.
Wir danken der Internet Foundation Austria (IPA) für die Unterstützung durch das Förderprogramm netidee.at.
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2 Klicks für mehr Datenschutz: ein wesentliches Open Data-Prinzip besagt, dass keine Daten veröffentlicht werden dürfen, die einen Rückschluß auf einzelne natürliche Personen zulassen. Ein ähnliches Prinzip zum Schutz persönlicher Daten wird auf data.gv.at bei Teilen-Buttons für Social-Media-Netzwerke verfolgt: da diese Teilen-Buttons allein beim Laden bereits Daten übermitteln, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Selbstbestimmung - Sie können selbst entscheiden, ob ein Teilen-Button aktiviert werden soll oder nicht.